Raumplanung · Wallis

Bebaubarkeit einer Parzelle

Die Bebaubarkeit einer Parzelle ist ihre rechtliche und technische Fähigkeit, eine Bebauung aufzunehmen. Sie hängt von der Nutzungszone (PAZ), dem geltenden BZR, den ÖREB-Beschränkungen, der Erschließung (Wasser, Kanalisation, Energie, Zufahrt) und der Form des Grundstücks ab. Eine Parzelle kann in der Bauzone liegen und dennoch aus einem dieser Gründe nicht bebaubar sein.

Beispiele aus Walliser Reglementen

Gemeinde Konkretes Beispiel
Grimisuat Eine Parzelle in der Zone ARTISANAT in Grimisuat (AZ 0,1, H 12 m) ist bebaubar, unterliegt aber strengen Regeln: kein Wohnen außer Aufsicht, begrenzte Emissionen.
Martigny Die Zone VV (Altstadt) in Martigny hat eine nicht bezifferte historische Bebaubarkeit: Die AZ ist im Zonentableau nicht festgelegt; nur die geschlossene Bauweise ist vorgeschrieben.

Häufig gestellte Fragen

Wie bewertet DDOT die Bebaubarkeit einer Parzelle?
DDOT verknüpft automatisch das Swisstopo-Kataster, die kantonalen ÖREB-Daten und das BZR der Gemeinde, um eine Bebaubarkeitseinschätzung zu erstellen: Zone, Indizes (AZ/GRZ), Gebäudehülle, ÖREB-Beschränkungen, Grenzabstände und Vereinbarkeit mit einem Vorhaben.

Verwandte Begriffe

Bauzone · ÖREB-Kataster · Ausnützungsziffer (AZ) · Nutzungsplan

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